Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Aktion Tschernobyl Pfreimd e.V.“. Er hat seinen Sitz in 92536 Pfreimd, Landkreis Schwandorf.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist, mit Einzelprojekten die medizinische Hilfe und Versorgung erkrankter und anderer hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung mit Schwerpunkt Ukraine zu ermöglichen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch einzelne Maßnahmen, die sich beispielhaft wie folgt darstellen:

  • Finanzielle und materielle Versorgung von Kranken- und Waisenhäusern
  • Unterstützung hilfsbedürftiger Personen vor Ort
  • Erholungsmaßnahmen für kranke und hilfsbedürftige Kinder und Jugendliche aus Osteuropa
  • Beschaffung und Transport medizinischer und pflegerischer Geräte sowie Medikamente
  • Fortbildung von Ärzten und Pflegepersonal aus Osteuropa

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Auslagen für Maßnahmen, die die Zwecke des Vereins verfolgen, können Mitgliedern und anderen Personen ersetzt werden. Hierüber entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Sie kann die Befugnis einstimmig dem Kassenverwalter übertragen.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder können sein

a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) Vereine, Firmen, Betriebe

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme, über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

3. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die durch schriftlichen Bescheid erfolgt und keiner Begründung bedarf, kann schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Vorstandschaft endgültig. Die Entscheidung, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, erfolgt in geheimer Abstimmung.

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod des Einzelmitglieds
b) durch Austritt mittels schriftlicher Erklärung zum Ablauf des Kalenderjahres
c) durch Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhaltens
d) durch Auflösung der Firma, des Betriebes, des Vereins
e) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

5. Die Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, mitzuarbeiten, Anregungen und Vorschläge zu erfolgreicher Mitarbeit und zur Erweiterung der Aktivitäten des Vereins einzubringen.

6. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit Zweidrittel-mehrheit. Den Mitgliedern ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

7. Für die Streichung aus der Mitgliederliste gelten Nr. 6 Sätze 1 und 2 entsprechend. Voraussetzung für die Streichung ist, dass das Mitglied mindestens zwei Jahre nicht aktiv an den regelmäßigen Arbeitseinsätzen teilgenommen und/oder auf die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen nicht reagiert und am Vereinsleben nicht teilgenommen hat. Die Streichung ist ihm mitzuteilen.

8. Personen, die den Verein finanziell unterstützen wollen, werden als Fördermitglieder geführt. Sie unterliegen nicht dem Versicherungsschutz.

§ 4 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind
1. die Vorstandschaft
2. die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Beide sind, jeder für sich allein, vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

3. Dem/der 1. Vorsitzenden obliegt die Geschäftsleitung, die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Sitzungen der Vorstandschaft, bei denen er/sie jeweils den Vorsitz führt.

4. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben der inneren Geschäftsführung delegieren.

§ 6 Die Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus

a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassenwart/in
e) dem/der Geräte- und Fahrzeugwart/in

2. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich, es dürfen persönliche Auslagen, welche dem Mitglied nicht zumutbar sind, erstattet werden.

3. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb 4 Wochen ein neues Vorstandschaftsmitglied für die restliche Amtszeit der Vorstandschaft zu wählen.

4. Die Vorstandschaft wird jeweils für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleibt bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt.

5. Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher die besonderen Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder und zugeordneter Fachwarte festgelegt werden. Die Geschäftsordnung kann vorschreiben, über welche Barmittel die Vorstände oder der Kassenwart als Einzelperson bzw. in Gemeinschaft verfügen können.

6. Die Geschäftsordnung wird durch die Mitgliederversammlung genehmigt.

7. Die Geschäfte des Vereins werden jährlich durch zwei Rechnungsprüfer überprüft. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (MV) findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

2. Die Versammlung beschließt insbesondere über den Vereinsbeitrag, die Entlastung der Vorstandschaft, die Wahl der Vorstandschaft sowie über Satzungsänderungen.

3. Die MV bestimmt für drei Jahre zwei Rechnungsprüfer und zwei Vertreter.

4. Die Einberufung zu allen MV erfolgt durch die Bekanntmachung in „Der Neue Tag“ und “Mittelbayerische Zeitung“, örtliche Ausgabe. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Aus der Tagesordnung muss hervorgehen, über welche Anträge zu entscheiden ist.

5. Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme der Satzungsänderungen. Bei Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

7. Eine außerordentliche MV ist auf Verlangen von einem Fünftel aller Mitglieder einzuberufen.

8. Über die MV ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist bei der folgenden MV bekanntzugeben.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

1. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.

2. Wählbar sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.

3. Wahlen können per Akklamation erfolgen. Sie müssen schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Wahl des Vorstandes erfordert die absolute Mehrheit – notfalls durch Stichwahl. Gewählt wird für die Dauer von drei Jahren. Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim. Bei allen anderen Wahlen genügt die einfache Stimmenmehrheit.

4. Die sonstige Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung.

§ 9 Gebühren und Beiträge

Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Jedes Mitglied bringt nach seinen je individuellen Möglichkeiten seine Arbeitskraft in die Vereinsarbeit ein. Fördermitglieder bekunden ihr Interesse am Verein durch regelmäßige, mindestens einmal jährliche Spenden.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere MV einzuberufen. Diese entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen. Diese wickeln dann die laufenden Geschäfte ab und setzen das vorhandene Vereinsinventar in Geld um.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bayerische Rote Kreuz, Kreisverband Schwandorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§ 12 Unterschriften

Diese Satzung wurde errichtet am 01.11.1997.
Es folgen die Unterschriften von mindestens 7 Mitgliedern.